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1. Was bedeutet eANV?
eANV ist die allgemein gebräuchliche Abkürzung für
elektronisches AbfallNachweisVerfahren.
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2. Wer ist vom eANV betroffen?
Das eANV ist von allen Unternehmen anzuwenden, die
gefährliche Abfälle erzeugen, befördern oder entsorgen. Das
eANV ist die Fortführung des bisherigen
Begleitscheinverfahrens in digitaler Form. Auch wenn ein
Unternehmen nur einen einzigen Begleitschein erstellt, muss
dieses Dokument elektronisch erzeugt, digital signiert und
digital archiviert werden.
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3. Welche Übergangsfristen gibt
es?
Das eANV kann bereits jetzt freiwillig angewendet werden
(dazu benötigt der Entsorger allerdings eine Freistellung
der zuständigen Behörde. Die Freistellung des Entsorgers
gilt auch für die Erzeuger, die bei ihm entsorgen lassen.)
Das eANV ist verpflichtend spätestens ab dem 1.4.2010
anzuwenden. Die herkömmlichen Papierbegleitscheine dürfen
dann auf keinen Fall mehr verwendet werden. Bis zum 1.2.2011
gilt eine Ausnahmeregelung für Erzeuger und Beförderer.
Diese müssen die Dokumente zwar auch ab dem 1.4.2010
elektronisch erzeugen und archivieren, aber noch nicht
digital signieren. Die digitale Signatur wird erst ab dem
1.2.2011 für alle Verfahrensbeteiligten verpflichtend. Wenn
von dieser Übergangsregelung Gebrauch gemacht wird, muss der
Abfalltransport von einem so genannten Quittungsbeleg in
einfacher Ausfertigung begleitet werden, auf dem Erzeuger
und Beförderer handschriftlich signieren. Der Beleg wird
beim Entsorger archiviert.
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4. Was bedeutet das eANV
inhaltlich?
Das eANV bedeutet eine Revolution des abfallrechtlichen
Nachweisverfahrens, denn dies wird künftig vollständig
digital durchgeführt. Das eANV ist damit auch ein
Pilotprojekt der Bundesregierung, denn solch ein
kompliziertes Verfahren wird damit erstmals vollständig
digitalisiert und gleichzeitig verpflichtend für alle
Beteiligten vorgeschrieben. Formulartechnisch gesehen sind
im Rahmen des eANV alle (Sammel)Entsorgungsnachweise und
Begleitscheine elektronisch zu führen, Übernahmescheine nur
durch den Beförderer. Inhaltlich kann man beim eANV drei
Aspekte unterscheiden: 1. die digitale Signatur, die
spätestens von 2011 von allen Beteiligten anzuwenden ist; 2.
die Kommunikation oder der Dokumentenaustausch auf der Basis
einheitlicher Datenformate zwischen alle Beteiligten (also
zwischen Erzeuger, Beförderer, Entsorgern und Behörden); 3.
die Registerführung oder digitale Archivierung der
Dokumente, die jeder Beteiligte durchführen muss.
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5. Wann müssen die
Begleitscheine signiert werden?
Der Erzeuger muss spätestens bei der Übergabe, der
Beförderer spätestens mit der Annahme bei der
Entsorgungsanlage den Begleitschein signieren.
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6. Verlieren bereits bestätigte
Entsorgungsnachweise ihre Gültigkeit?
Nein, bereits bestätigte Entsorgungsnachweise in Papierform
behalten auch nach der Umstellung auf das eANV ihre
Gültigkeit bis zum Ablauf der im EN/SN angegebenen
Ablauffrist.
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7. Was ist die Zentrale
Koordinierungsstelle (ZKS)?
Die ZKS ist ein zentraler Datenserver, an dem sich jedes
beteiligte Unternehmen zunächst online anmelden muss und der
die Kommunikation mit den Behörden sicherstellt. Die ZKS
kann auch für die Kommunikation zwischen den beteiligten
Unternehmen genutzt werden kann. Jedes Unternehmen, das sich
am eANV beteiligen will/muss, muss sich zunächst bei der ZKS
registrieren und dort ein virtuelles Postfach einrichten
oder ein so genanntes Providerpostfach nutzen. Über die ZKS
muss der gesamte Datenaustausch im Rahmen des eANV mit den
Behörden abgewickelt werden. Dazu gibt es ein zentrales
virtuelles Behördenpostfach bei der ZKS.
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8. Was ist die Mini-ZKS?
Die Mini-ZKS ist eine Vorstufe zur „großen“ ZKS und stellt
im Vergleich zur großen ZKS nur sehr eingeschränkte
Funktionalitäten zur Verfügung. Die Mini-ZKS hat bereits
2007 ihren Betrieb aufgenommen. Über die Mini-ZKS können
lediglich Begleitscheine per Email oder als Dateiupload an
die Behörden übermittelt werden. Die Mini-ZKS wird
voraussichtlich irgendwann im Laufe der Jahre 2009 oder 2010
abgeschaltet, wenn die große ZKS stabil läuft.
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9. Was wird für die digitale
Signatur benötigt?
Der Gesetzgeber fordert im Rahmen des eANV eine so genannte
qualifizierte digitale Signatur. Dafür ist ein spezieller
Signaturkartenleser der Klasse 2 erforderlich sowie
mindestens eine Signaturkarte. Signaturkarten sind immer
personenbezogen, es gibt keine Unternehmenssignaturkarte.
Wenn in Ihrem Unternehmen mehrere Personen digital signieren
sollen, benötigen Sie für jeden Mitarbeiter eine eigene
Signaturkarte. Signaturkarten können u.a. von den IHK
bezogen werden. Auf den Signaturkarten kann vermerkt werden,
für welche Zwecke sie verwendet werden dürfen (z.B. „Im
Rahmen des Abfallrechts für das Unternehmen XYZ“).
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10. Kann das eANV mobil
durchgeführt werden?
Im Prinzip ja, aber es fehlt eine wirklich gute Hardware
dafür. Die Schwierigkeiten des mobilen eANV resultieren aus
den hohen Anforderungen, die das deutsche Signaturgesetz an
eine qualifizierte digitale Signatur stellt (die hier
notwendig ist). Dazu muss das zu signierende Dokument
sichtbar gemacht werden und das Gerät muss über einen
so genannten Klasse-2-Kartenleser verfügen. Derzeit ist dies
nur mit Tablett-PCs und einem per USB angeschlossenen
externen Kartenleser realisierbar, zumindest ist dies
anscheinend die beste Lösung, die derzeit machbar ist.
Wirklich Fahrerhaus-kompatible Hardware ist derzeit am Markt
nicht verfügbar.
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11. Kann ich als Erzeuger meinen
Entsorger bevollmächtigen, für mich alle Dokumente digital
zu signieren?
Nein. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann der Erzeuger einen
Dritten schriftlich bevollmächtigen, zu signieren. Die
Nachweisverordnung ist in diesem Punkt etwas
interpretationsfähig formuliert. Daher ist das Gerücht
entstanden, dass Entsorger das gesamte Verfahren für ihre
Kunden abwickeln können. Das Bundesumweltministerium hat
daher eindeutig klar gestellt, dass eine
Verfahrensbevollmächtigung des Entsorgers durch den Erzeuger
keinesfalls den Regelfall bilden soll.
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12. Was ist zu tun, wenn meine
Geschäftspartner eine andere eANV-Software benutzen?
Nichts, denn die Anbieter von eANV-Software haben im
Regelfall die gesetzlich vorgegebene Datenformate, die
so genannten BMU-Schnittstellen umgesetzt. Dadurch ist
gewährleistet, dass die Dokumente der verschiedenen
Softwarehersteller untereinander ausgetauscht werden können.
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13. Sind für das eANV spezielle
Datenformate zu berücksichtigen?
Ja, auf alle Fälle. Damit alle Beteiligten (Erzeuger,
Beförderer, Entsorger, Behörden) ihre Dokumente
untereinander austauschen können, hat der Gesetzgeben genau
definiert, welche Technologien zu verwenden sind und wie die
verschiedenen Formulare aufgebaut sind. Diese Vorgaben
wurden im Auftrag des Bundesumweltministeriums erarbeitet
und auf der Homepage des BMU veröffentlicht, daher werden
sie häufig als BMU-Schnittstellen bezeichnet. Durch diese
Standardisierung der Datenformate ist sichergestellt, dass
alle Beteiligten bundesweit untereinander die
abfallrechtlichen Dokumente austauschen können, unabhängig
davon, welche Software das jeweilige Unternehmen einsetzt
(sofern der Softwarehersteller tatsächlich die BMU-Vorgaben
umgesetzt hat.)
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14. Kann ich meine
Verlagsnummern weiter verwenden?
Nein. Die bestehenden Verlagsnummern können für das eANV
nicht verwendet werden. Für Begleitscheine müssen
stattdessen bei der ZKS neue Nummernkontingente angefordert
werden. Diese Nummern sind kostenlos, aber nicht unbegrenzt.
Die ZKS wird Nummernkontingente zuteilen, deren Größe sich
am bisherigen Belegaufkommen des jeweiligen Unternehmens
orientiert.
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15. Wie erfolgt die
Transportüberwachung?
Die Daten von Begleitscheinen und Übernahmescheinen sind
während des Transports im Fahrzeug mitzuführen und den
Überwachungsbehörden auf Aufforderung vorzuzeigen. Da es
derzeit kaum sinnvolle Hardware-Unterstützung für das
digitale Mitführen und Sichtbarmachen der elektronischen
Dokumente gibt, erscheint es am zweckmäßigsten, diese Daten
bis auf Weiteres in Papierform während des Transports
mitzuführen.
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16. Was ist das Länder-eANV?
Das so genannte Länder-eANV ist ein Web-Portal, das von der
ZKS zur Verfügung gestellt wird. Es ermöglicht im
Online-Verfahren die kostenlose Abwicklung des gesamten
eANV, allerdings ohne Registerführung. Über ein
Internetportal können die benötigen Formulare erstellt,
signiert und versandt werden. Es gibt allerdings keinerlei
Komfortfunktionen und die online erstellten Formulare müssen
zur Archivierung runtergeladen und dauerhaft gespeichert
werden. Das Länder-eANV soll Unternehmen mit sehr wenig
Begleitscheinen in die Lage versetzen, das Verfahren
ordnungsgemäß abzuwickeln.
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17. Welche gesetzliche Grundlage
gibt es?
Die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen
Überwachung vom 20.10.2006 und die darauf aufbauende
Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht des BMU vom
30.11.2007 bilden die rechtlichen Grundlagen des eANV (siehe
Downloadbereich).
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