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enwis)eANV - Die Komfortlösung für das elektronische Nachweiswesen.

Frequently Asked Questions zum eBegleitschein und zum elektronischen Nachweisverfahren (eANV)

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1. Was bedeutet eANV?
eANV ist die allgemein gebräuchliche Abkürzung für elektronisches AbfallNachweisVerfahren.
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2. Wer ist vom eANV betroffen?
Das eANV ist von allen Unternehmen anzuwenden, die gefährliche Abfälle erzeugen, befördern oder entsorgen. Das eANV ist die Fortführung des bisherigen Begleitscheinverfahrens in digitaler Form. Auch wenn ein Unternehmen nur einen einzigen Begleitschein erstellt, muss dieses Dokument elektronisch erzeugt, digital signiert und digital archiviert werden.
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3. Welche Übergangsfristen gibt es?
Das eANV kann bereits jetzt freiwillig angewendet werden (dazu benötigt der Entsorger allerdings eine Freistellung der zuständigen Behörde. Die Freistellung des Entsorgers gilt auch für die Erzeuger, die bei ihm entsorgen lassen.)
Das eANV ist verpflichtend spätestens ab dem 1.4.2010 anzuwenden. Die herkömmlichen Papierbegleitscheine dürfen dann auf keinen Fall mehr verwendet werden. Bis zum 1.2.2011 gilt eine Ausnahmeregelung für Erzeuger und Beförderer. Diese müssen die Dokumente zwar auch ab dem 1.4.2010 elektronisch erzeugen und archivieren, aber noch nicht digital signieren. Die digitale Signatur wird erst ab dem 1.2.2011 für alle Verfahrensbeteiligten verpflichtend. Wenn von dieser Übergangsregelung Gebrauch gemacht wird, muss der Abfalltransport von einem so genannten Quittungsbeleg in einfacher Ausfertigung begleitet werden, auf dem Erzeuger und Beförderer handschriftlich signieren. Der Beleg wird beim Entsorger archiviert.
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4. Was bedeutet das eANV inhaltlich?
Das eANV bedeutet eine Revolution des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens, denn dies wird künftig vollständig digital durchgeführt. Das eANV ist damit auch ein Pilotprojekt der Bundesregierung, denn solch ein kompliziertes Verfahren wird damit erstmals vollständig digitalisiert und gleichzeitig verpflichtend für alle Beteiligten vorgeschrieben. Formulartechnisch gesehen sind im Rahmen des eANV alle (Sammel)Entsorgungsnachweise und Begleitscheine elektronisch zu führen, Übernahmescheine nur durch den Beförderer. Inhaltlich kann man beim eANV drei Aspekte unterscheiden: 1. die digitale Signatur, die spätestens von 2011 von allen Beteiligten anzuwenden ist; 2. die Kommunikation oder der Dokumentenaustausch auf der Basis einheitlicher Datenformate zwischen alle Beteiligten (also zwischen Erzeuger, Beförderer, Entsorgern und Behörden); 3. die Registerführung oder digitale Archivierung der Dokumente, die jeder Beteiligte durchführen muss.
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5. Wann müssen die Begleitscheine signiert werden?
Der Erzeuger muss spätestens bei der Übergabe, der Beförderer spätestens mit der Annahme bei der Entsorgungsanlage den Begleitschein signieren.
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6. Verlieren bereits bestätigte Entsorgungsnachweise ihre Gültigkeit?
Nein, bereits bestätigte Entsorgungsnachweise in Papierform behalten auch nach der Umstellung auf das eANV ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der im EN/SN angegebenen Ablauffrist.
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7. Was ist die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS)?
Die ZKS ist ein zentraler Datenserver, an dem sich jedes beteiligte Unternehmen zunächst online anmelden muss und der die Kommunikation mit den Behörden sicherstellt. Die ZKS kann auch für die Kommunikation zwischen den beteiligten Unternehmen genutzt werden kann. Jedes Unternehmen, das sich am eANV beteiligen will/muss, muss sich zunächst bei der ZKS registrieren und dort ein virtuelles Postfach einrichten oder ein so genanntes Providerpostfach nutzen. Über die ZKS muss der gesamte Datenaustausch im Rahmen des eANV mit den Behörden abgewickelt werden. Dazu gibt es ein zentrales virtuelles Behördenpostfach bei der ZKS.
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8. Was ist die Mini-ZKS?
Die Mini-ZKS ist eine Vorstufe zur „großen“ ZKS und stellt im Vergleich zur großen ZKS nur sehr eingeschränkte Funktionalitäten zur Verfügung. Die Mini-ZKS hat bereits 2007 ihren Betrieb aufgenommen. Über die Mini-ZKS können lediglich Begleitscheine per Email oder als Dateiupload an die Behörden übermittelt werden. Die Mini-ZKS wird voraussichtlich irgendwann im Laufe der Jahre 2009 oder 2010 abgeschaltet, wenn die große ZKS stabil läuft.
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9. Was wird für die digitale Signatur benötigt?
Der Gesetzgeber fordert im Rahmen des eANV eine so genannte qualifizierte digitale Signatur. Dafür ist ein spezieller Signaturkartenleser der Klasse 2 erforderlich sowie mindestens eine Signaturkarte. Signaturkarten sind immer personenbezogen, es gibt keine Unternehmenssignaturkarte. Wenn in Ihrem Unternehmen mehrere Personen digital signieren sollen, benötigen Sie für jeden Mitarbeiter eine eigene Signaturkarte. Signaturkarten können u.a. von den IHK bezogen werden. Auf den Signaturkarten kann vermerkt werden, für welche Zwecke sie verwendet werden dürfen (z.B. „Im Rahmen des Abfallrechts für das Unternehmen XYZ“).
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10. Kann das eANV mobil durchgeführt werden?
Im Prinzip ja, aber es fehlt eine wirklich gute Hardware dafür. Die Schwierigkeiten des mobilen eANV resultieren aus den hohen Anforderungen, die das deutsche Signaturgesetz an eine qualifizierte digitale Signatur stellt (die hier notwendig ist). Dazu muss das zu signierende Dokument sichtbar gemacht werden und das Gerät muss über einen so genannten Klasse-2-Kartenleser verfügen. Derzeit ist dies nur mit Tablett-PCs und einem per USB angeschlossenen externen Kartenleser realisierbar, zumindest ist dies anscheinend die beste Lösung, die derzeit machbar ist. Wirklich Fahrerhaus-kompatible Hardware ist derzeit am Markt nicht verfügbar.
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11. Kann ich als Erzeuger meinen Entsorger bevollmächtigen, für mich alle Dokumente digital zu signieren?
Nein. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann der Erzeuger einen Dritten schriftlich bevollmächtigen, zu signieren. Die Nachweisverordnung ist in diesem Punkt etwas interpretationsfähig formuliert. Daher ist das Gerücht entstanden, dass Entsorger das gesamte Verfahren für ihre Kunden abwickeln können. Das Bundesumweltministerium hat daher eindeutig klar gestellt, dass eine Verfahrensbevollmächtigung des Entsorgers durch den Erzeuger keinesfalls den Regelfall bilden soll.
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12. Was ist zu tun, wenn meine Geschäftspartner eine andere eANV-Software benutzen?
Nichts, denn die Anbieter von eANV-Software haben im Regelfall die gesetzlich vorgegebene Datenformate, die so genannten BMU-Schnittstellen umgesetzt. Dadurch ist gewährleistet, dass die Dokumente der verschiedenen Softwarehersteller untereinander ausgetauscht werden können.
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13. Sind für das eANV spezielle Datenformate zu berücksichtigen?
Ja, auf alle Fälle. Damit alle Beteiligten (Erzeuger, Beförderer, Entsorger, Behörden) ihre Dokumente untereinander austauschen können, hat der Gesetzgeben genau definiert, welche Technologien zu verwenden sind und wie die verschiedenen Formulare aufgebaut sind. Diese Vorgaben wurden im Auftrag des Bundesumweltministeriums erarbeitet und auf der Homepage des BMU veröffentlicht, daher werden sie häufig als BMU-Schnittstellen bezeichnet. Durch diese Standardisierung der Datenformate ist sichergestellt, dass alle Beteiligten bundesweit untereinander die abfallrechtlichen Dokumente austauschen können, unabhängig davon, welche Software das jeweilige Unternehmen einsetzt (sofern der Softwarehersteller tatsächlich die BMU-Vorgaben umgesetzt hat.)
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14. Kann ich meine Verlagsnummern weiter verwenden?
Nein. Die bestehenden Verlagsnummern können für das eANV nicht verwendet werden. Für Begleitscheine müssen stattdessen bei der ZKS neue Nummernkontingente angefordert werden. Diese Nummern sind kostenlos, aber nicht unbegrenzt. Die ZKS wird Nummernkontingente zuteilen, deren Größe sich am bisherigen Belegaufkommen des jeweiligen Unternehmens orientiert.
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15. Wie erfolgt die Transportüberwachung?
Die Daten von Begleitscheinen und Übernahmescheinen sind während des Transports im Fahrzeug mitzuführen und den Überwachungsbehörden auf Aufforderung vorzuzeigen. Da es derzeit kaum sinnvolle Hardware-Unterstützung für das digitale Mitführen und Sichtbarmachen der elektronischen Dokumente gibt, erscheint es am zweckmäßigsten, diese Daten bis auf Weiteres in Papierform während des Transports mitzuführen.
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16. Was ist das Länder-eANV?
Das so genannte Länder-eANV ist ein Web-Portal, das von der ZKS zur Verfügung gestellt wird. Es ermöglicht im Online-Verfahren die kostenlose Abwicklung des gesamten eANV, allerdings ohne Registerführung. Über ein Internetportal können die benötigen Formulare erstellt, signiert und versandt werden. Es gibt allerdings keinerlei Komfortfunktionen und die online erstellten Formulare müssen zur Archivierung runtergeladen und dauerhaft gespeichert werden. Das Länder-eANV soll Unternehmen mit sehr wenig Begleitscheinen in die Lage versetzen, das Verfahren ordnungsgemäß abzuwickeln.
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17. Welche gesetzliche Grundlage gibt es?
Die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.10.2006 und die darauf aufbauende Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht des BMU vom 30.11.2007 bilden die rechtlichen Grundlagen des eANV (siehe Downloadbereich).
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